Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die angefochtene Verfügung vom 21. Oktober 2024, mit der die Präsidentin des Arbeitsgerichts Zurzach die beiden vom Kläger am 14. Oktober 2024 eingereichten Schlichtungsgesuche miteinander vereinigt hat, stellt eine prozessleitende Verfügung dar, die bloss unter der Voraussetzung, dass durch die darin getroffene Anordnung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. Art. 319 lit.