"1. Die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Zurzach, Präsidium des Arbeitsgerichts, vom 21. Oktober 2024 sei auszuheben. 2. Die beiden mit Schlichtungsgesuchen vom 14. Oktober 2024 eingeleiteten Schlichtungsverfahren (SC.2024.35 und SC.2024.35) seien als getrennte Verfahren zu führen. 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Die Beklagte reichte am 12. November 2024 eine Beschwerdeantwort bzw. Stellungnahme ein, worin sie ausdrücklich auf einen Antrag verzichtete.