2. Der Kläger hat innert 10 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 300.00 zu bezahlen. Bis zur Leistung des Vorschusses bleibt das Verfahren eingestellt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO)." 2. 2.1. Der Kläger erhob gegen diese ihm am 25. Oktober 2024 zugestellte Verfügung am 4. November 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau fristgerecht Beschwerde mit folgenden Anträgen: -3-