Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZOR.2024.63 (SC.2024.35 + 36) Art. 15 Entscheid vom 6. Februar 2025 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Tognella Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Zimmerli, […] Beklagte B._____ GmbH, […] vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Wuffli und/oder Rechtsanwältin Vanessa Eckart, […] Gegenstand Verfügung des Präsidiums des Arbeitsgerichts Zurzach vom 21. Oktober 2024 betreffend Verfahrensvereinigung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Schlichtungsgesuch vom 9. Oktober 2024 forderte der Kläger beim Be- zirksgericht Zurzach von der Beklagten aus Arbeitsvertrag einen Nettobe- trag von Fr. 28'611.30 zuzüglich Verzugszins seit 1. November 2023. Die Präsidentin des Bezirksgerichts (Arbeitsgericht) verfügte am 10. Oktober 2024 die Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.00 durch den Kläger, woraufhin sich dieser am 14. Oktober 2024 telefonisch über den Grund des Vorschusses erkundigte, da er total keine Fr. 30'000.00 einge- klagt habe. Das Gericht teilte ihm mit, dass es vom Bruttobetrag ausgehe. Der Kläger zog daraufhin das Schlichtungsgesuch unter Vorbehalt einer erneuten Einreichung zurück. 1.2. Noch am gleichen Tag (14. Oktober 2024) reichte der Kläger zwei neue Schlichtungsgesuche beim Bezirksgericht Zurzach ein. Zum einen forderte er von der Beklagten aus Arbeitsvertrag einen Nettobetrag von Fr. 15'931.09, zum anderen einen Nettobetrag von Fr. 12'680.21, (je zu- züglich Verzugszins seit 1. November 2023), zusammen wiederum Fr. 28'611.30. Für die Schlichtungsgesuche wurden zwei Verfahren eröff- net. 1.3. Am 21. Oktober 2024 verfügte die Präsidentin des Bezirksgerichts (Arbeits- gericht) Zurzach: " 1. Die Schlichtungsverfahren SC.2024.35 und SC.2024.36 werden verei- nigt. 2. Der Kläger hat innert 10 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 300.00 zu bezahlen. Bis zur Leistung des Vorschusses bleibt das Verfahren eingestellt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen an- erkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werk- tag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO)." 2. 2.1. Der Kläger erhob gegen diese ihm am 25. Oktober 2024 zugestellte Verfü- gung am 4. November 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau fristge- recht Beschwerde mit folgenden Anträgen: -3- "1. Die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Zurzach, Präsidium des Arbeitsgerichts, vom 21. Oktober 2024 sei auszuheben. 2. Die beiden mit Schlichtungsgesuchen vom 14. Oktober 2024 eingeleiteten Schlichtungsverfahren (SC.2024.35 und SC.2024.35) seien als getrennte Verfahren zu führen. 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin." 2.2. Die Beklagte reichte am 12. November 2024 eine Beschwerdeantwort bzw. Stellungnahme ein, worin sie ausdrücklich auf einen Antrag verzichtete. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die angefochtene Verfügung vom 21. Oktober 2024, mit der die Präsidentin des Arbeitsgerichts Zurzach die beiden vom Kläger am 14. Oktober 2024 eingereichten Schlichtungsgesuche miteinander vereinigt hat, stellt eine prozessleitende Verfügung dar, die bloss unter der Voraussetzung, dass durch die darin getroffene Anordnung ein nicht leicht wiedergutzumachen- der Nachteil droht, mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Einen solchen durch die verfügte Verfahrensvereinigung verursachten nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil erblickt der Klä- ger darin, dass deswegen das ordentliche Verfahren zur Anwendung ge- lange anstatt das von ihm angestrebte vereinfachte Verfahren (Be- schwerde Rz. 2). 1.2. 1.2.1. Beim Schlichtungsverfahren handelt es sich um ein Verfahren, das dem gerichtlichen Erkenntnisverfahren (im vereinfachten oder ordentlichen Ver- fahren) vorangeht und in aller Regel vorangehen muss (für die Ausnahmen vgl. Art. 198 f. ZPO). Es stellt ein (vorgelagertes) eigenes Verfahren dar, das in Art. 202 ff. ZPO geregelt ist. Einzig wenn die klagende Partei in ver- mögensrechtlichen Angelegenheiten mit einem Streitwert bis zu Fr. 2'000.00 einen Entscheid der Schlichtungsbehörde nach Art. 212 ZPO verlangt, hat diese die Bestimmungen des vereinfachten Verfahrens (Art. 243 ff. ZPO) zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 4D_76/2020 vom -4- 2. Juni 2021 E. 3.3.2), die ihrerseits durch die Bestimmungen des ordentli- chen Verfahrens ergänzt werden (Art. 219 ZPO). Wenn und soweit die klagende Partei darauf verzichtet, für ein oder meh- rere vor der Schlichtungsbehörde gestellte Rechtsbegehren (Art. 202 Abs. 2 ZPO) ein Gerichtsverfahren einzuleiten, liegt kein Klagerückzug vor (vgl. Art. 65 ZPO, wonach erst ein vor dem zuständigen Gericht erklärter Klage- rückzug dazu führt, dass über den gleichen Streitgegenstand kein zweiter Prozess mehr geführt werden kann, sofern das Gericht die Klage der be- klagten Partei bereits zugestellt hat und diese dem Rückzug nicht zustimmt; vgl. immerhin Art. 208 Abs. 1 ZPO, wonach auch ein vor der Schlichtungs- behörde erklärter vorbehaltloser Klagerückzug, der vom blossen Rückzug des Schlichtungsgesuchs [Art. 207 Abs. 1 lit. a ZPO] zu unterscheiden ist, Rechtskraftwirkung zeitigt). Es ist folglich der klagenden Partei, nachdem sie bei einem erfolglosen Schlichtungsverfahren von der Schlichtungsbe- hörde eine Klagebewilligung ausgestellt erhalten hat (Art. 209 ZPO), über- lassen, welches gerichtliche Verfahren, das vereinfachte oder ordentliche, sie in der Folge einleitet und ob sie es überhaupt tut. 1.2.2. Nach dem Gesagten ist trotz der in der vorliegend angefochtenen Verfü- gung angeordneten Verfahrensvereinigung das ordentliche Verfahren nicht vorgegeben. Vielmehr hat es der Kläger – für den Fall, dass das Schlich- tungsverfahren erfolglos bleibt – in der Hand, ein vereinfachtes Verfahren einzuleiten, indem er sein Klagebegehren vor dem Arbeitsgericht auf einen Streitwert von maximal (vgl. BGE 143 III 137 E. 2.2) Fr. 30'000.00 be- schränkt, wobei – worauf der Kläger von der Vorinstanz hingewiesen wurde – in arbeitsrechtlichen Lohnstreitigkeiten der Bruttolohn streitwertbestim- mend ist. Auch wenn lediglich eine Klagebewilligung erteilt wird, die beide Ansprüche erfasst, stellt dies dafür kein Hindernis dar (vgl. SCHRANK, Das Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2015, Rz. 235). Mit anderen Worten ist das klägerische Argument unzutreffend, dass wegen der von der Vorinstanz verfügten Vereinigung der Schlichtungsgesuche das ordentliche Verfahren zur Anwendung komme. 1.3. 1.3.1. In der angefochtenen Verfügung (E. 5) wird davon ausgegangen, dass der Kläger nach dem Rückzug seines ursprünglichen Schlichtungsgesuchs über Nettolohnforderungen im Gesamtbetrag von Fr. 28'611.30 neu und im Sinne von Teilklagen (Art. 86 ZPO) zwei Schlichtungsgesuche über den gleichen Gesamtbetrag eingereicht hat. Da dies offensichtlich einzig zum Zweck erfolgt sei, die vorgesehene Streitwertgrenze von Fr. 30'000.00 [von Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO] zu umgehen (die gesamthaft eingeklagte Netto- lohnbeträge von Fr. 28'611.30 ergäben ohne Frage einen Fr. 30'000.00 -5- übersteigenden Bruttobetrag), sei von einem rechtsmissbräuchlichen Ver- halten des Klägers auszugehen. Folglich profitiere das vereinigte Schlich- tungsverfahren nicht mehr von der in Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO vorgesehe- nen Kostenlosigkeit, weshalb – erneut (vgl. die vor dem Rückzug des ers- ten Schlichtungsgesuchs vom 9. Oktober 2024 erlassene Kostenvor- schussverfügung vom 10. Oktober 2024) – ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.00 einzuverlangen sei. 1.3.2. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Kläger aus der Vereinigung der Schlichtungsgesuche – und der Anordnung eines Kostenvorschusses (dazu E. 1.3.3) – ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Soweit der Kläger in seiner Beschwerde (Rz. 6) Nachteile einer Verfahrensverei- nigung anführt, ist seine Argumentation nicht nachvollziehbar. Im Gegenteil sind – abgesehen von der Kostenpflicht (dazu E. 1.3.3.) – mit einer Verfah- rensvereinigung eher Vorteile für den Kläger verbunden: Beschleunigung des Verfahrens: Ein Schlichtungsverfahren ist sicherlich nicht langsamer als zwei Schlichtungsverfahren. Zwar kann nicht verkannt werden, dass der Kläger mit seinem Argument, mit der Einreichung zweier getrennter Klagen werde das Verfahren beschleunigt, das gerichtliche Er- kenntnisverfahren im Auge hat (Behandlung beider Klagen im vereinfach- ten Verfahren statt im ordentlichen Verfahren). Indes entfaltet die Vereini- gung der beiden Schlichtungsgesuche für den Kläger keine Bindungswir- kung in dem Sinn, dass es ihm verboten wäre, gestützt auf die im Schlich- tungsverfahren nach der Vereinigung der Schlichtungsgesuche ausge- stellte Klagebewilligung wiederum zwei getrennte Klagen einzureichen. Höhere Schlichtungswahrscheinlichkeit: Hier geht die Argumentation des Klägers, wonach seine mit der Einreichung zweier Schlichtungsgesuche manifestierte Bereitschaft, sämtliche Forderungen gegenüber der Beklag- ten durchzusetzen, deren Willen erhöhen könnte, anlässlich der Schlich- tungsverhandlung(en) eine Einigung bezüglich sämtlicher Forderungen zu finden, an der Sache vorbei. Die Aussicht auf einen Schlichtungserfolg bei zwei getrennten Schlichtungsgesuchen ist sicher nicht höher als nach de- ren Vereinigung. Es fragt sich auch, wieso der Kläger ursprünglich nur ein umfassendes Schlichtungsgesuch stellte, wenn er dieser Ansicht ist. Vertretbarerer Aufwand: Entgegen den Vorbringen des Klägers entsteht ihm und seinem Rechtsvertreter bei Durchführung zweier separater Ver- fahren tendenziell mehr Aufwand als bei Durchführung eines einzigen Ver- fahrens. Nach Auffassung des Klägers wird sein Prozess- und Kostenrisiko redu- ziert, weil er nach Scheitern des Schlichtungsverfahrens und Erteilung der Klagebewilligung einen Pilotprozess führen könne; sollte dieser zum Erfolg -6- führen, würde dies den Druck auf die Beklagte zur Zahlung der Lohnaus- stände erhöhen, sodass im günstigsten Fall der zweite Prozess nicht (wei- ter-) geführt werden müsste. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Kläger auch bei Ausstellung einer Klagebewilligung über alle Rechtsbegehren der vereinigten Schlichtungsgesuche nicht gezwungen ist, für alle Rechtsbe- gehren ein Erkenntnisverfahren einzuleiten; es bleibt ihm unbenommen, nur über ein einzelnes oder einen Teil der im Schlichtungsgesuch enthalte- nen Rechtsbegehren einen (Pilot-) Prozess zu führen (vgl. E. 1.2.2). Selbst wenn mit der von der Vorinstanz verfügten Vereinigung der Schlich- tungsgesuche vorliegend verkannte Nachteile für den Kläger verbunden wären, so ist schliesslich nicht ersichtlich und wird auf jeden Fall nicht auf- gezeigt, inwiefern es sich um nicht leicht wiedergutzumachende Nachteile handelt (vgl. FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuen- berger/Seiler, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 15 [in fine] zu Art. 319 ZPO, wonach es grundsätzlich Sa- che der beschwerdeführenden Partei ist, den nicht leicht wiedergutzuma- chenden Nachteil substanziiert zu behaupten und beweisen, sofern der qualifizierte Nachteil nicht offensichtlich ist). Abschliessend ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass die durch einen prozessleitenden Ent- scheid verursachte Verfahrensverzögerung und / oder Verfahrensverteue- rung keinen nicht (leicht) wiedergutzumachenden Nachteil darstellt (Urteil des Bundesgerichts 4A_58/2021 vom 8. Dezember 2021 [= BGE 148 III 84 dort nicht publizierte] E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). 1.3.3. Worum es dem Kläger mit der vorliegenden Beschwerde mutmasslich letzt- lich geht, ist, dass er seine Lohnforderungen gegenüber der Beklagten, die sich brutto auf über Fr. 30'000.00 belaufen, in einem oder mehreren kos- tenlosen Verfahren durchsetzen kann (vgl. Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO für das Schlichtungsverfahren und Art. 114 lit. c ZPO für das Entscheidverfahren). Hier stellt sich die von der Vorinstanz aufgeworfene Frage nach dem Vor- liegen eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens des Klägers (vgl. dazu etwa MEIER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2010, S. 220, wonach Rechtsmissbrauch zu bejahen ist, wenn mehrere Teilklagen erhoben wer- den, um ein unentgeltliches Verfahren zu erwirken). Wie es sich damit ver- hält, braucht indes nicht geprüft zu werden. Denn selbst wenn die Vorinstanz zu Unrecht ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Klägers bejaht haben sollte, kann sich dieser gegen eine als ungerechtfertigt erach- tete Auferlegung von Verfahrenskosten durch die Schlichtungsbehörde (Art. 207 ZPO) noch mit Beschwerde nach Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbin- dung mit Art. 110 ZPO wehren (vgl. SCHRANK, a.a.O., Rz. 635). Abgesehen davon ist für den Fall der Mittellosigkeit des Klägers sein "Zugang zum Ge- richt (bzw. zur Schlichtungsbehörde)" über die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 ZPO) gewährleistet (SCHRANK, a.a.O., Rz. 293 ff.). -7- An der Sache vorbei geht schliesslich der vom Kläger erhobene Vorwurf, die Vorinstanz habe die richterliche Fragepflicht (Art. 56 ZPO) verletzt, weil sie nicht nachgefragt habe, ob er auch für den Fall der Vereinigung der Verfahren an der Gesamtforderung festhalte oder ein kostenbefreites ar- beitsrechtliches Verfahren anstrebe. Nachdem er nach dem Rückzug des ersten Schlichtungsgesuchs postwendend die gleichen Rechtsbegehren, verteilt auf zwei Schlichtungsgesuche stellte, musste der – anwaltlich ver- tretene – Kläger damit rechnen, dass die Vorinstanz die Frage der rechts- missbräuchlichen Umgehung von Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO aufwerfen würde. Ohnehin gilt auch hier, dass der Kläger die Verletzung der richterli- chen Fragepflicht noch im Rahmen einer Beschwerde gegen den Kosten- entscheid (Art. 207 Abs. 1 lit. a ZPO sowie Art. 110 ZPO) geltend machen kann, ohne dass ihm zwischenzeitlich ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstünde. 1.4. Zusammenfassend ist ein dem Kläger aus dem Erlass der angefochtenen Verfügung erwachsender nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil nicht ersichtlich, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist mit dem vorliegenden Ent- scheid gegenstandslos geworden. 3. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 500.00 festzusetzen (§ 10 Abs. 2 lit. b GebührD). Mangels entspre- chenden Antrags der Beklagten sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 500.00 wird dem Kläger aufer- legt. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. -8- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des arbeitsrechtlichen kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 15'000.00. Aarau, 6. Februar 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Tognella