2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 4'600.00 wird der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, den beiden Beklagten für das Berufungsverfahren jeweils eine Parteientschädigung von Fr. 6'768.60 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)