5 AnwT), einem Abzug von 20 % gemäss § 6 Abs. 2 AnwT (keine Verhandlung), welcher durch einen Zuschlag von 10 % für eine zusätzliche Rechtsschrift (Stellungnahmen vom 25. bzw. 27. Februar 2025; § 6 Abs. 3 AnwT) teilweise kompensiert wird, einem Abzug von praxisgemäss 25 % gemäss § 8 AnwT (Rechtsmittelverfahren; nicht 20 % wie von der Beklagten 2 gefordert), einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer jeweils auf Fr. 6'768.60 festgesetzt (Fr. 9'006.00 x 0.9 x 0.75 x 1.03 x 1.081). - 16 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen.