Zudem hat die Klägerin den Beklagten ihre zweitinstanzlichen Anwaltskosten zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Diese werden, ausgehend vom Streitwert im Berufungsverfahren von Fr. 54'844.65 und einer Grundentschädigung von 9'006.00 (§ 8 AnwT i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 AnwT), einem Abzug von 20 % gemäss § 6 Abs. 2 AnwT (keine Verhandlung), welcher durch einen Zuschlag von 10 % für eine zusätzliche Rechtsschrift (Stellungnahmen vom 25. bzw. 27. Februar 2025; § 6 Abs. 3 AnwT) teilweise kompensiert wird, einem Abzug von praxisgemäss 25 % gemäss § 8