7. Die gestützt auf das Gebührendekret (§ 29 Abs. 1 GebührD) auf Fr. 4'600.00 festzusetzende obergerichtliche Spruchgebühr (§ 10 Abs. 1 VKD i.V.m. § 7 Abs. 1 GebührD) ist ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr in identischer Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).