54, act. 80), dass der Erblasser, der wegen des Delirs am 30. Oktober 2020 hospitalisiert wurde, auch schon am 29. Oktober 2020 in medizinischer Behandlung war (vgl. KB 3 S. 5). Aus der fehlenden Reaktion sowie fehlenden Feststellungen des medizinischen Personals an diesem Tag muss geschlossen werden, dass diesen alsdann ein delirantes Zustandsbild nicht aufgefallen ist. Vor dem 30. Oktober 2020 und damit im Zeitpunkt der Erstellung der letztwilligen Verfügung ist somit kein anhaltender Schwächezustand beim Erblasser nachgewiesen, der ein vernunftgemässes Handeln ausschloss. Die Vorinstanz durfte bei dieser Ausgangslage auf die Einvernahme von Dr. med.