Der Erblasser hielt in der letztwilligen Verfügung vom 24. Oktober 2020 zwei Anordnungen fest: Zum einen "Enterbt ist A._____ und Familie" und zum anderen "kein Zugang zum […]". Er hat damit seinen nachgewiesenen Willen, wonach die Klägerin nichts bekommen soll, unmissverständlich ausgedrückt. Der Klägerin kann nicht gefolgt werden, dass hier eine wirre Ausdrucksweise vorläge. Insoweit liegt kein Anhaltspunkt vor, dass der Erblasser im Verfügungszeitpunkt urteilsunfähig war.