Insoweit sind die vorinstanzlichen Feststellungen nicht angefochten (vgl. auch Aussage des Anwalts des Erblassers, wonach ihm dieser im September 2020 einen normalen Eindruck gemacht hatte; act. 224). Die Klägerin meint jedoch, mit dem Erblasser müsse zwischen dem Verfassen der Vergleichsschreiben und der letztwilligen Verfügung vom 24. Oktober 2020 etwas passiert sein (Berufung S. 9 Ziff. 10). Sie ist unter Verweis auf den Pflegebericht der Auffassung, das Delir sei massiv gewesen und müsse sich über Tage angebahnt haben. Das habe sich in der wirren Ausdrucksweise des Testaments geäussert (Berufung S. 14 Ziff. 22).