Insoweit liegt somit kein Anhaltspunkt vor, dass der Erblasser nicht der Urheber der letztwilligen Verfügung vom 24. Oktober 2020 sein soll. Daran ändert nichts, dass der Erblasser durchaus auch in der Lage war, Schreiben optisch ansprechender und sorgfältiger zu erstellen (vgl. KAB1 2). Schliesslich kann auch darauf hingewiesen werden, dass die Klägerin in persönlichen Eingaben an die Gerichte verschiedentlich darlegte, dass der Erblasser die sogenannten "Wuttestamente" geschrieben, aber dann wohl noch Gewissensbisse bekommen habe (act. 303, vgl. auch Stellungnahme der Klägerin vom 30. November 2024 S. 9 f.).