Nicht abschliessend geklärt werden kann, weshalb der Erblasser am 24. Oktober 2020 im Vergleich zur letztwilligen Verfügung vom 14. Dezember 2019 (KAB2 6) ein inhaltlich praktisch identisches Testament verfasst hat. Dafür gibt es jedoch naheliegende Erklärungen: Es ist etwa denkbar, dass der Erblasser die letztwillige Verfügung vom 14. Dezember 2019 nicht mehr auffinden konnte, was zur Schilderung der Klägerin passt, der Erblasser sei ein Messie gewesen (vgl. Stellungnahme der Klägerin vom 30. November 2024 S. 3).