Sie geht einfach davon aus, dass die Testamente nicht unter den angegebenen Umständen, sondern beim Aufräumen der Wohnung des Erblassers entdeckt worden sind (Stellungnahme der Klägerin vom 30. November 2024 S. 3). Der Inhalt der letztwilligen Verfügung vom 24. Oktober 2020 stimmt ferner mit dem vom Erblasser gegenüber seinem Anwalt geäusserten Wunsch, wonach die Klägerin nichts erhalten soll (vgl. act. 223 Rückseite), überein. Nicht abschliessend geklärt werden kann, weshalb der Erblasser am 24. Oktober 2020 im Vergleich zur letztwilligen Verfügung vom 14. Dezember 2019 (KAB2 6) ein inhaltlich praktisch identisches Testament verfasst hat.