"wenn es ihm etwas gebe", solle sie bei der Mikrowelle schauen, er habe da etwas aufgeschrieben (act. 226 Rückseite), nicht rechtzeitig (substantiiert) bestritt (act. 263). Die Klägerin blendet diese Aussage einfach aus. Wie der Stellungnahme der Klägerin vom 30. November 2024 zu entnehmen ist, stellt sie nicht in Abrede, dass das Testament von G._____ in der Wohnung des Erblassers gefunden wurde. Sie geht einfach davon aus, dass die Testamente nicht unter den angegebenen Umständen, sondern beim Aufräumen der Wohnung des Erblassers entdeckt worden sind (Stellungnahme der Klägerin vom 30. November 2024 S. 3).