Das Verfassen einer eigenhändigen Verfügung und deren Aufbewahrung im eigenen Haushalt, so wie das viele Personen machen, entspricht sodann offenbar auch dem Vorgehen des Erblassers in der Vergangenheit (vgl. letztwillige Verfügung vom 14. Dezember 2019, KAB2 6) und erscheint entgegen der Klägerin (Berufung S. 12 Ziff. 16) nicht merkwürdig. Hinzu kommt, dass die Klägerin die Aussage der Zeugin G._____, zu welcher der Erblasser unbestritten ein gutes Verhältnis hatte, wonach der Erblasser zu dieser gesagt haben soll, - 13 -