223 Rückseite). Es scheint daher naheliegend, dass der Erblasser danach – auch mit Blick auf seine Krebserkrankung mit am 5. Oktober 2020 nachgewiesenen Hirnmetastasen (KB 3 S. 2) – ein solches eigenhändig verfasst hat, auch wenn er mit dem Anwalt auf dessen Vorschlag so verblieb, dass man dies nochmals zusammen anschaue (act. 223 [Rückseite] f.). Das Verfassen einer eigenhändigen Verfügung und deren Aufbewahrung im eigenen Haushalt, so wie das viele Personen machen, entspricht sodann offenbar auch dem Vorgehen des Erblassers in der Vergangenheit (vgl. letztwillige Verfügung vom 14. Dezember 2019, KAB2 6) und erscheint entgegen der Klägerin (Berufung S. 12 Ziff.