So zeigt sich etwa in einem anderen vorliegenden Dokument dieses Element nochmals etwas anders (vgl. KAB1 1 S. 9). Hinsichtlich der Länge des Aufstrichs des Buchstabens "V" ist entgegen der Klägerin (Berufung S. 10 Ziff. 11) kein relevanter Unterschied zwischen den Dokumenten auszumachen. In der letztwilligen Verfügung vom 24. Oktober 2020 endet dieser Aufstrich gleich wie in einem der Vergleichsschreiben (KAB1 1 S. 9) an der oberen Schriftzeile und ragt damit in beiden Dokumenten ähnlich viel über den Buchstaben "S" hinaus. Sodann sind entgegen der Klägerin beim Buchstaben "S" in Specht keine relevanten Unterschiede in den verschiedenen vorliegenden Dokumenten erkennbar.