303) sowie 30. November 2024. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zur Abklärung dieser Frage keine Parteibefragung durchgeführt hat. 3.3. Wie nachfolgend in Erwägung 5.2 aufgezeigt wird, verletzt auch der Verzicht auf die Einvernahme von Dr. med. I._____ über den grundsätzlichen - 11 - Gesundheitszustand des Erblassers (Berufung S. 7 Ziff. 4) den Anspruch auf Beweis nicht.