3.2. Die Vorinstanz (E. 5.2.2 S. 22) stellte fest, der Wille des Erblassers, dass die Klägerin nichts von seinem Nachlass bekommen soll, sei mehrfach dokumentiert und zudem kongruent mit dem offenbar belasteten Verhältnis der Klägerin zum Verstorbenen. Die Klägerin bestreitet den von der Vorinstanz festgestellten Willen des Erblassers nicht und mit Blick auf die Zeugenaussagen (act. 223 Rückseite, act. 226 Rückseite) ist dieser auch ausgewiesen. Es ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt hinsichtlich des Verhältnisses zwischen der Klägerin und dem Erblasser unrichtig festgestellt hat.