Es gäbe jedoch Fälle, bei denen sich ein solches über Tage anbahne. Das müsse auch beim Verstorbenen der Fall gewesen sein, da das angefochtene Testament ansonsten formal ganz anders dahergekommen wäre. Der Zeuge F._____ könne keine Angaben machen, ob es dem Erblasser am Morgen des 30. Oktober 2020 schlechter als zu anderen Zeitpunkten gegangen sei, denn diese beiden hätten sich nur sporadisch gesehen. Weiter verweist die Klägerin auf eingereichte Belege, insbesondere einen - 10 -