Die Klägerin begründet dies insbesondere mit dem Erscheinungsbild des Testaments (im Vergleich mit einem anderen Schriftstück des Verstorbenen), Unterschieden bei der Unterschrift und den Umständen, unter denen die Testamente gefunden worden seien bzw. der Aufbewahrung des Testaments (Berufung S. 8 ff. Ziff. 8-18). Schliesslich moniert die Klägerin den vorinstanzlichen Schluss hinsichtlich der Urteilsfähigkeit des Verstorbenen. Die Vorinstanz lasse sich in die Irre leiten, dass das Delir begrifflich als "akutes Delir" bezeichnet werde. Es gäbe jedoch Fälle, bei denen sich ein solches über Tage anbahne.