Sie beanstandet dabei die vorinstanzliche Feststellung, dass das angefochtene Testament die Formvorschriften gemäss Art. 505 Abs. 1 ZGB einhält, nicht. Sie bestreitet jedoch, dass das Testament vom Erblasser stammt. Die Vorinstanz habe sich bei der Beweiswürdigung zu fest auf einzelne Elemente versteift und dabei den Blick für das Gesamte verloren. Die Klägerin begründet dies insbesondere mit dem Erscheinungsbild des Testaments (im Vergleich mit einem anderen Schriftstück des Verstorbenen), Unterschieden bei der Unterschrift und den Umständen, unter denen die Testamente gefunden worden seien bzw. der Aufbewahrung des Testaments (Berufung S. 8 ff.