2.2. Die Klägerin macht dagegen geltend, der vorinstanzliche Entscheid verletzte das Recht auf Beweis im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV resp. Art. 152 Abs. 1 ZPO, weil keine Parteibefragung zu ihrem Verhältnis zum Verstorbenen durchgeführt und der anbegehrte Zeuge Dr. I._____ zum Gesundheitszustand, insbesondere zu dessen Zustand vor der Einlieferung ins Spital Zofingen nicht befragt worden sei (Berufung S. 6 ff. Ziff. 2-5). Weiter rügt die Klägerin die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Sie beanstandet dabei die vorinstanzliche Feststellung, dass das angefochtene Testament die Formvorschriften gemäss Art. 505 Abs. 1 ZGB einhält, nicht.