sowie ein älteres Testament vom 14. Dezember 2019 mehrfach dokumentiert. Unerheblich sei, ob der Verstorbene das Testament in einem früheren Zeitpunkt zu verfassen begonnen und später fertiggestellt und auf einem Werbeblock mit zwei unterschiedlichen Stiften verfasst habe, oder dass das Erscheinungsbild von früheren Briefen des Erblassers divergiere. Diese Tatsachen auch in Kombination mit der Krankengeschichte würden nicht zur Überzeugung führen, dass der Erblasser urteilsunfähig gewesen wäre (vorinstanzlicher Entscheid E. 5.2.2).