2020 doch weder auf komplexen Entscheidgrundlagen noch habe sie schwierig zu beurteilende Auswirkungen. Eine "Enterbung" eines gesetzlichen Erbens ziehe keine schwierig zu beurteilenden Auswirkungen nach sich. Der Erblasser habe schlicht und einfach nicht gewollt, dass die Klägerin etwas von seinem Nachlass erhalte. Dieser Wille sei durch die Aussagen der Zeugen H._____ und G._____ sowie ein älteres Testament vom 14. Dezember 2019 mehrfach dokumentiert.