Auch ansonsten sah die Vorinstanz keinen Anhaltspunkt für eine Urteilsunfähigkeit des Erblassers. Eine Verfügung von Todes wegen sei nicht generell als anspruchsvolles Rechtsgeschäft zu werten, welches in jedem Fall hohe Anforderungen an die Urteilsfähigkeit erfordere. Das gelte auch hier, beruhe die letztwillige Verfügung vom 24. Oktober -9-