Entsprechend sei nachgewiesen, dass sich das Delir nicht schleichend über Tage, sondern, wie dies üblicherweise der Fall sei, über wenige Stunden entwickelt habe. Es spiele keine Rolle, wie gut der Zeuge F._____ den Erblasser gekannt habe, klar sei, dass er ihn nicht zum ersten Mal gesehen und mit ihm gesprochen habe. Zusammenfassend sei der Nachweis nicht gelungen, dass beim Verstorbenen ein Zustand dauernden geistigen Abbaus oder sonst eine Krankheit bestanden habe, welche die gesetzliche Vermutung der Urteilsunfähigkeit umstossen würde (vorinstanzlicher Entscheid E. 5.2.1). Auch ansonsten sah die Vorinstanz keinen Anhaltspunkt für eine Urteilsunfähigkeit des Erblassers.