Hinsichtlich der Urteilsfähigkeit des Erblassers zog die Vorinstanz im Wesentlichen in Erwägung, dass ein dauernder Schwächezustand aufgrund der in der Krankengeschichte genannten Diagnosen (insb. [...], Erkrankung der Wirbelsäule, diverse Krebserkrankungen, Mangelerscheinungen, Depression) nicht ersichtlich sei. Somatische Erkrankungen führten für sich genommen nicht zu einem geistigen Abbau. Unstreitig sei, dass beim Erblasser am 30. Oktober 2020 ein Delir aufgetreten sei. Das sei jedoch ein Zustand akuter Verwirrtheit, der sich innert Stunden oder Tagen entwickle.