Hinsichtlich der Unterschrift erwog die Vorinstanz zusammengefasst, dass solche nicht immer identisch seien, was sich auch hinsichtlich verschiedener Unterschriften des Erblassers zeige. Die Vorinstanz analysiert das Schriftbild von verschiedenen Schriftzeichen ("t", "V", "1") und kommt zum Schluss, dass das Schriftbild in der letztwilligen Verfügung mit früheren handschriftlichen Briefen des Erblassers übereinstimme. Der Klägerin sei es nicht gelungen, Zweifel an der Echtheit des Testaments und der Unterschrift des Erblassers zu erwecken. Im Gegenteil: Die Beklagten hätten nachvollziehbar die Echtheit der Urkunde dargelegt.