Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass die letztwillige Verfügung vom 24. Oktober 2020 die Formvorschriften gemäss Art. 505 Abs. 1 ZGB erfülle. Insbesondere sei das äussere Erscheinungsbild von Gesetzes wegen nicht definiert und das Material, auf dem eine letztwillige Verfügung geschrieben werde, unerheblich. Hinsichtlich der Unterschrift erwog die Vorinstanz zusammengefasst, dass solche nicht immer identisch seien, was sich auch hinsichtlich verschiedener Unterschriften des Erblassers zeige.