2. 2.1. Die Vorinstanz hielt fest, dass die letztwillige Verfügung des Erblassers vom 24. Oktober 2020 Gegenstand des Verfahrens sei. Dieser sei unbestrittenermassen in Jugendjahren an [...] erkrankt und am 30. Oktober 2020 […] ins Spital eingewiesen worden. Am 11. November sei er vom Spital ins -8- Pflegeheim entlassen worden, wo er bis zu seinem Tod am 28. November 2020 geblieben sei (vorinstanzlicher Entscheid E. 2.1).