Folglich ist die Klägerin, soweit sie mit dieser Stellungnahme vom 30. November 2024 einfach die Berufungsbegründung ergänzt oder verbessert, nicht zu hören. Hinsichtlich der mit der Stellungnahme vom 30. November 2024 eingereichten Beilagen (Schreiben vom 12. Oktober 2016, E-Mail vom 6. November 2016 und Steuerveranlagung 22. September 2021) ist ferner festzuhalten, dass es sich dabei um unechte Noven handelt, wobei die Klägerin nicht darlegt, weshalb diese nun noch vorgebracht werden können. Auf diese Beilagen ist daher auch nicht abzustellen. 1.4. Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO).