aufgenommenen Eingaben Stellung nehmen zu können (BGE 142 III 48 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Ein – sich im Rahmen des Streitgegenstands bewegendes (vgl. BGE 136 V 362 E. 4.1) – neues juristisches Argument kann gegebenenfalls vorgetragen werden, wenn der Prozessgegner zulässigerweise neue Tatsachen oder Beweismittel in das Berufungsverfahren eingebracht hat. Ansonsten kommt eine Nachbesserung nur bei behebbaren formalen Mängeln wie der fehlenden Unterschrift infrage (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Sie erlaubt aber niemals die inhaltliche Ergänzung einer Eingabe (Urteil des Bundesgerichts 5A_7/2021 vom 2. September 2021 E. 2.2 mit Hinweisen).