1.3. 1.3.1. Die Berufung ist innert der gesetzlichen Berufungsfrist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO; Urteile des Bundesgerichts 4A_56/2021 vom 30. April 2021 E. 5.2; 5A_979/2014 vom 12. Februar 2015 E. 2.4). Eine Nachreichung der Begründung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist unzulässig (Urteil des Bundesgerichts 5A_7/2021 vom 2. September 2021 E. 2.2 mit Hinweisen). Selbst ein zweiter Schriftenwechsel, auf dessen Durchführung kein absoluter Anspruch besteht (BGE 138 III 252 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_391/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 3.3), gestattet nicht, die Berufungsschrift nachzubessern oder gar zu ergänzen.