3.4. Die Beklagte 2 beantragte mit Berufungsantwort vom 18. Dezember 2024, es sei die Berufung, soweit darauf einzutreten sei, abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Berufungsklägerin. -5- 3.5. Mit Eingabe vom 3. Februar 2025 beantragte die Klägerin, dass ihre Stellungnahme vom 30. November 2024 als Replik zu den Akten genommen wird. 3.6. Am 25. Februar 2025 erstatteten der Beklagte 1 und am 27. Februar 2024 die Beklagte 2 jeweils eine Stellungnahme, womit sie an ihren eingangs gestellten Anträgen festhielten.