2. Eventualiter: Das Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 23. Mai 2024 (Verfahren OZ.2022.5) sei vollumfänglich aufzuheben und es sei die letztwillige Verfügung des am 28. November 2020 verstorbenen D._____, geb. tt.mm. 1958, zuletzt wohnhaft gewesen am […] in […] Q._____, datiert auf den 24. Oktober 2020, für ungültig zu erklären. 3. Subeventualiter: Das Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 23. Mai 2024 (Verfahren OZ.2022.5) sei vollumfänglich aufzuheben und zur Vervollständigung des Sachverhalts und anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.