3. 3.1. Die Klägerin wird verpflichtet, den Beklagten 1 eine Parteientschädigung in Höhe der richterlichen festgesetzten Anwaltskosten von Fr. 14'104.30 (inkl. MwSt. von Fr. 1'056.85) zu bezahlen. 3.2. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten 2 eine Parteientschädigung in Höhe der richterlichen festgesetzten Anwaltskosten von Fr. 14'038.60 (inkl. MwSt. von Fr. 1'051.90) zu bezahlen. " -4- 3. 3.1. Die Klägerin erhob am 1. November 2024 Berufung gegen den ihr am 2. Oktober 2024 in begründeter Form zugestellten vorinstanzlichen Entscheid und beantragte: