2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST und Auslagen) zulasten der Klägerin. " 2.4. Mit Klageantwort vom 28. Oktober 2022 liess die Beklagte 2 folgende Anträge stellen: " 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Klägerin. " -3- 2.5. Die Klägerin hielt mit Replik vom 6. Februar 2023 an den Rechtsbegehren gemäss Klage fest.