2. Eventualiter sei die letztwillige Verfügung des am 28. November 2020 verstorbenen D._____ [sic], geb. tt.mm. 1958, zuletzt wohnhaft gewesen am […] in […] Q._____, datiert auf den 24. Oktober 2020 für ungültig zu erklären. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. " 2.2. Auf gerichtliche Aufforderung hin nahm die Klägerin mit Eingabe vom 27. Juni 2022 Stellung zum Streitwert und mit Eingabe vom 30. Juni 2022 reichte sie die diesbezüglichen Beilagen ein. 2.3. Mit Klageantwort vom 26. September 2022 beantragte der Beklagte 1: " 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.