Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZOR.2024.61 (OZ.2022.5) Entscheid vom 26. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Lindner, Präsident Oberrichter Giese Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Donauer Klägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Mario Stegmann, […] Beklagter 1 B._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Martin Kuhn und Rechtsanwältin Kim Wysshaar, […] Beklagte 2 C._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Thierry Wunderlin, […] Gegenstand Testamentsungültigkeit -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 28. November 2020 verstarb D._____ (Erblasser), welcher der Bruder der Klägerin und der Beklagten war. 2. 2.1. Mit Klage vom 17. Mai 2022 liess die Klägerin folgende Anträge stellen: " 1. Es sei festzustellen, dass die letztwillige Verfügung des am 28. November 2020 verstorbenen D._____ [sic], geb. tt.mm. 1958, zuletzt wohnhaft am […] in […] Q._____, datiert auf den 24. Oktober 2020, nichtig ist. 2. Eventualiter sei die letztwillige Verfügung des am 28. November 2020 ver- storbenen D._____ [sic], geb. tt.mm. 1958, zuletzt wohnhaft gewesen am […] in […] Q._____, datiert auf den 24. Oktober 2020 für ungültig zu erklä- ren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. " 2.2. Auf gerichtliche Aufforderung hin nahm die Klägerin mit Eingabe vom 27. Juni 2022 Stellung zum Streitwert und mit Eingabe vom 30. Juni 2022 reichte sie die diesbezüglichen Beilagen ein. 2.3. Mit Klageantwort vom 26. September 2022 beantragte der Beklagte 1: " 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST und Auslagen) zu- lasten der Klägerin. " 2.4. Mit Klageantwort vom 28. Oktober 2022 liess die Beklagte 2 folgende An- träge stellen: " 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten wer- den kann. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Klä- gerin. " -3- 2.5. Die Klägerin hielt mit Replik vom 6. Februar 2023 an den Rechtsbegehren gemäss Klage fest. 2.6. Auch die Beklagten hielten mit ihren Dupliken an ihren Anträgen fest (Dup- lik des Beklagten 1 vom 3. März 2023, Duplik der Beklagten 2 vom 26. Mai 2023). 2.7. Am 13. November 2023 fand die Instruktionsverhandlung statt, bei der die Zeugen E._____, F._____ und G._____ befragt wurden. 2.8. Mit Verfügung vom 15. November 2023 wurde auf Antrag der Parteien das Verfahren zur Führung von Vergleichsgesprächen sistiert. Die Sistierung wurde mit Verfügung vom 1. Februar 2024 aufgehoben. 2.9. Am 23. Mai 2024 fand die Hauptverhandlung statt. 2.10. Mit Entscheid vom 23. Mai 2024 erkannte das Bezirksgericht Zofingen, Zi- vilgericht, Folgendes: " 1. Die Klage vom 17. Mai 2022 wird vollumfänglich abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr (inkl. Begründung) von Fr. 4'600.00 b) den Kosten der Beweisführung von Fr. 642.40 Total Fr. 5'242.40 Die Gerichtskosten von Fr. 5'242.40 werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss von Fr. 4'600.00 verrechnet. Sie hat dem Gericht Fr. 642.40 nachzuzahlen. 3. 3.1. Die Klägerin wird verpflichtet, den Beklagten 1 eine Parteientschädigung in Höhe der richterlichen festgesetzten Anwaltskosten von Fr. 14'104.30 (inkl. MwSt. von Fr. 1'056.85) zu bezahlen. 3.2. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten 2 eine Parteientschädigung in Höhe der richterlichen festgesetzten Anwaltskosten von Fr. 14'038.60 (inkl. MwSt. von Fr. 1'051.90) zu bezahlen. " -4- 3. 3.1. Die Klägerin erhob am 1. November 2024 Berufung gegen den ihr am 2. Oktober 2024 in begründeter Form zugestellten vorinstanzlichen Ent- scheid und beantragte: " 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 23. Mai 2024 (Verfahren OZ.2022.5) sei vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass die letztwillige Verfügung des am 28. November 2020 verstorbenen D._____, geb. tt.mm. 1958, zuletzt wohnhaft am […] in […] Q._____, da- tiert auf den 24. Oktober 2020, nichtig ist. 2. Eventualiter: Das Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 23. Mai 2024 (Verfahren OZ.2022.5) sei vollumfänglich aufzuheben und es sei die letzt- willige Verfügung des am 28. November 2020 verstorbenen D._____, geb. tt.mm. 1958, zuletzt wohnhaft gewesen am […] in […] Q._____, datiert auf den 24. Oktober 2020, für ungültig zu erklären. 3. Subeventualiter: Das Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 23. Mai 2024 (Verfahren OZ.2022.5) sei vollumfänglich aufzuheben und zur Ver- vollständigung des Sachverhalts und anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Die Kosten des Verfahrens (Gerichtskosten sowie Parteientschädigung für die Klägerin) vor dem Bezirksgerichts Zofingen gemäss Entscheid vom 23. Mai 2024 (Verfahren OZ.2022.5) seien entsprechend den vorgenann- ten Ziffern vollumfänglich den Beklagten aufgrund deren Unterliegens so- lidarisch aufzuerlegen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. - " 3.2. Am 30. November 2024 reichte die Klägerin (unaufgefordert) eine persön- liche Stellungnahme ein. 3.3. Mit Berufungsantwort vom 13. Dezember 2024 beantragte der Beklagte 1 die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt. und Auslagen). 3.4. Die Beklagte 2 beantragte mit Berufungsantwort vom 18. Dezember 2024, es sei die Berufung, soweit darauf einzutreten sei, abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. Unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen (zzgl. MwSt.) zulasten der Berufungsklägerin. -5- 3.5. Mit Eingabe vom 3. Februar 2025 beantragte die Klägerin, dass ihre Stel- lungnahme vom 30. November 2024 als Replik zu den Akten genommen wird. 3.6. Am 25. Februar 2025 erstatteten der Beklagte 1 und am 27. Februar 2024 die Beklagte 2 jeweils eine Stellungnahme, womit sie an ihren eingangs gestellten Anträgen festhielten. 3.7. Mit Eingabe vom 4. März 2025 reichte die Beklagte 2 eine Kostennote über Fr. 7'219.85 (inkl. Spesen und MwSt.) ein. 3.8. Mit Eingabe vom 20. März 2025 reichte die Klägerin eine Kostennote über Fr. 7'474.55 (inkl. Spesen und MwSt.) ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Klägerin hat am vorinstanz- lichen Verfahren teilgenommen und ist dort unterlegen, sodass sie durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Im Übrigen ist der für die Be- rufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten erforderliche Mindest- streitwert von Fr. 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) erreicht. Nachdem auch die Frist- und Formvorschriften von Art. 311 ZPO eingehalten sind und die Klägerin den Gerichtskostenvorschuss (Art. 98 ZPO) fristgerecht geleistet hat, ist auf ihre Berufung einzutreten. 1.2. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrich- tige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung zu begründen. In seinen Ausführungen hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstin- stanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinanderzuset- zen (REETZ, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Zu begründen bedeutet, aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Hierfür muss die Berufung hinrei- chend klar abgefasst sein, was insbesondere eine genaue Bezeichnung -6- der beanstandeten Passagen sowie der Aktenstücke, auf welche sich die Kritik stützt, bedingt (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_520/2024 vom 13. Januar 2025 E. 3.1). Allgemeine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt nicht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_466/2016 vom 12. April 2017 E. 2.3 und 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2; SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N. 896; HURNI, Der Rechtsmittelprozess der ZPO, ZBJV 2020, S. 76). Auch mit blossen Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, wird dem Begründungserfordernis nicht Genüge getan (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1; Urteile des Bundesgerichts 4A_229/2024 vom 25. Juli 2024 E. 3.2; 5A_466/2016 vom 12. April 2017 E. 2.3 und 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2 ; REETZ, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO; HUNGERBÜHLER/BUCHER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2025, N. 31 zu Art. 311 ZPO; HURNI, a.a.O., S. 75 f.). Der Berufungskläger hat dem angefochtenen Entscheid vielmehr eine Gegenargumentation entgegenzu- stellen (HURNI, a.a.O., S. 74 und 75 ff.). Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie kann sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erho- benen Beanstandungen beschränken. Sie ist aber inhaltlich weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen. Sie kann deshalb die Berufung auch mit einer an- deren Begründung gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumen- tation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 mit Hinweisen). 1.3. 1.3.1. Die Berufung ist innert der gesetzlichen Berufungsfrist begründet einzu- reichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO; Urteile des Bundesgerichts 4A_56/2021 vom 30. April 2021 E. 5.2; 5A_979/2014 vom 12. Februar 2015 E. 2.4). Eine Nachreichung der Begründung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist unzu- lässig (Urteil des Bundesgerichts 5A_7/2021 vom 2. September 2021 E. 2.2 mit Hinweisen). Selbst ein zweiter Schriftenwechsel, auf dessen Durchführung kein absoluter Anspruch besteht (BGE 138 III 252 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_391/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 3.3), gestattet nicht, die Berufungsschrift nachzubessern oder gar zu ergänzen. Dasselbe gilt erst recht für die Ausübung des sog. Replikrechts, bei wel- chem es von vornherein nur darum geht, zu in die Akten des Verfahrens -7- aufgenommenen Eingaben Stellung nehmen zu können (BGE 142 III 48 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Ein – sich im Rahmen des Streitgegenstands be- wegendes (vgl. BGE 136 V 362 E. 4.1) – neues juristisches Argument kann gegebenenfalls vorgetragen werden, wenn der Prozessgegner zulässiger- weise neue Tatsachen oder Beweismittel in das Berufungsverfahren ein- gebracht hat. Ansonsten kommt eine Nachbesserung nur bei behebbaren formalen Mängeln wie der fehlenden Unterschrift infrage (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Sie erlaubt aber niemals die inhaltliche Ergänzung einer Eingabe (Urteil des Bundesgerichts 5A_7/2021 vom 2. September 2021 E. 2.2 mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumut- barer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO), wofür die Partei, die solche Neuerungen geltend macht, die Substantiierungs- und Beweislast trägt (vgl. BGE 143 III 42 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3.2.2). 1.3.2. Die Klägerin hat am 30. November 2024 – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und vor Eingang der Berufungsantworten der Beklagten – unaufgefordert eine Stellungnahme eingereicht. Gemäss Eingabe vom 3. Februar 2025 soll diese Stellungnahme als Replik entgegengenommen werden. Es ist mit Blick auf den zeitlichen Ablauf jedoch offensichtlich, dass es sich dabei nicht um eine Stellungnahme zu den Berufungsantworten handelt. Folglich ist die Klägerin, soweit sie mit dieser Stellungnahme vom 30. November 2024 einfach die Berufungsbegründung ergänzt oder verbessert, nicht zu hören. Hinsichtlich der mit der Stellungnahme vom 30. November 2024 ein- gereichten Beilagen (Schreiben vom 12. Oktober 2016, E-Mail vom 6. No- vember 2016 und Steuerveranlagung 22. September 2021) ist ferner fest- zuhalten, dass es sich dabei um unechte Noven handelt, wobei die Klägerin nicht darlegt, weshalb diese nun noch vorgebracht werden können. Auf diese Beilagen ist daher auch nicht abzustellen. 1.4. Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hielt fest, dass die letztwillige Verfügung des Erblassers vom 24. Oktober 2020 Gegenstand des Verfahrens sei. Dieser sei unbe- strittenermassen in Jugendjahren an [...] erkrankt und am 30. Oktober 2020 […] ins Spital eingewiesen worden. Am 11. November sei er vom Spital ins -8- Pflegeheim entlassen worden, wo er bis zu seinem Tod am 28. November 2020 geblieben sei (vorinstanzlicher Entscheid E. 2.1). Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass die letztwillige Verfügung vom 24. Oktober 2020 die Formvorschriften gemäss Art. 505 Abs. 1 ZGB erfülle. Insbesondere sei das äussere Erscheinungsbild von Gesetzes wegen nicht definiert und das Material, auf dem eine letztwillige Verfügung geschrieben werde, unerheblich. Hinsichtlich der Unterschrift erwog die Vorinstanz zu- sammengefasst, dass solche nicht immer identisch seien, was sich auch hinsichtlich verschiedener Unterschriften des Erblassers zeige. Die Vorinstanz analysiert das Schriftbild von verschiedenen Schriftzeichen ("t", "V", "1") und kommt zum Schluss, dass das Schriftbild in der letztwilligen Verfügung mit früheren handschriftlichen Briefen des Erblassers überein- stimme. Der Klägerin sei es nicht gelungen, Zweifel an der Echtheit des Testaments und der Unterschrift des Erblassers zu erwecken. Im Gegen- teil: Die Beklagten hätten nachvollziehbar die Echtheit der Urkunde darge- legt. Die letztwillige Verfügung stamme zweifelsfrei vom Erblasser (vorinstanzlicher Entscheid E. 4.2). Hinsichtlich der Urteilsfähigkeit des Erblassers zog die Vorinstanz im We- sentlichen in Erwägung, dass ein dauernder Schwächezustand aufgrund der in der Krankengeschichte genannten Diagnosen (insb. [...], Erkrankung der Wirbelsäule, diverse Krebserkrankungen, Mangelerscheinungen, De- pression) nicht ersichtlich sei. Somatische Erkrankungen führten für sich genommen nicht zu einem geistigen Abbau. Unstreitig sei, dass beim Erb- lasser am 30. Oktober 2020 ein Delir aufgetreten sei. Das sei jedoch ein Zustand akuter Verwirrtheit, der sich innert Stunden oder Tagen entwickle. Es gäbe keine Anhaltspunkte, dass sich das Delir, wie dies in seltenen Fäl- len sein könne, schleichend – während 6 Tagen – aufgebaut habe. In kei- nem ärztlichen Bericht werde dies angedeutet und zudem habe der Zeuge F._____ ausgesagt, sich mit dem Erblasser am Morgen vor dessen Einlie- ferung ins Spital normal unterhalten zu haben. Der Erblasser habe einen normalen Sprechfluss gehabt und einen fröhlichen Eindruck gemacht. Ent- sprechend sei nachgewiesen, dass sich das Delir nicht schleichend über Tage, sondern, wie dies üblicherweise der Fall sei, über wenige Stunden entwickelt habe. Es spiele keine Rolle, wie gut der Zeuge F._____ den Erb- lasser gekannt habe, klar sei, dass er ihn nicht zum ersten Mal gesehen und mit ihm gesprochen habe. Zusammenfassend sei der Nachweis nicht gelungen, dass beim Verstorbenen ein Zustand dauernden geistigen Ab- baus oder sonst eine Krankheit bestanden habe, welche die gesetzliche Vermutung der Urteilsunfähigkeit umstossen würde (vorinstanzlicher Ent- scheid E. 5.2.1). Auch ansonsten sah die Vorinstanz keinen Anhaltspunkt für eine Urteilsunfähigkeit des Erblassers. Eine Verfügung von Todes we- gen sei nicht generell als anspruchsvolles Rechtsgeschäft zu werten, wel- ches in jedem Fall hohe Anforderungen an die Urteilsfähigkeit erfordere. Das gelte auch hier, beruhe die letztwillige Verfügung vom 24. Oktober -9- 2020 doch weder auf komplexen Entscheidgrundlagen noch habe sie schwierig zu beurteilende Auswirkungen. Eine "Enterbung" eines gesetzli- chen Erbens ziehe keine schwierig zu beurteilenden Auswirkungen nach sich. Der Erblasser habe schlicht und einfach nicht gewollt, dass die Klä- gerin etwas von seinem Nachlass erhalte. Dieser Wille sei durch die Aus- sagen der Zeugen H._____ und G._____ sowie ein älteres Testament vom 14. Dezember 2019 mehrfach dokumentiert. Unerheblich sei, ob der Ver- storbene das Testament in einem früheren Zeitpunkt zu verfassen begon- nen und später fertiggestellt und auf einem Werbeblock mit zwei unter- schiedlichen Stiften verfasst habe, oder dass das Erscheinungsbild von früheren Briefen des Erblassers divergiere. Diese Tatsachen auch in Kom- bination mit der Krankengeschichte würden nicht zur Überzeugung führen, dass der Erblasser urteilsunfähig gewesen wäre (vorinstanzlicher Ent- scheid E. 5.2.2). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass Testament vom 24. Oktober 2020 sei weder eine Fälschung noch ungültig (vorinstanzlicher Entscheid E. 6), und wies die Klage ab. 2.2. Die Klägerin macht dagegen geltend, der vorinstanzliche Entscheid ver- letzte das Recht auf Beweis im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV resp. Art. 152 Abs. 1 ZPO, weil keine Parteibefragung zu ihrem Verhältnis zum Verstor- benen durchgeführt und der anbegehrte Zeuge Dr. I._____ zum Gesund- heitszustand, insbesondere zu dessen Zustand vor der Einlieferung ins Spi- tal Zofingen nicht befragt worden sei (Berufung S. 6 ff. Ziff. 2-5). Weiter rügt die Klägerin die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Sie beanstandet dabei die vorinstanzliche Feststellung, dass das angefochtene Testament die Formvorschriften gemäss Art. 505 Abs. 1 ZGB einhält, nicht. Sie bestreitet jedoch, dass das Testament vom Erblasser stammt. Die Vorinstanz habe sich bei der Beweiswürdigung zu fest auf einzelne Elemente versteift und dabei den Blick für das Gesamte verloren. Die Klägerin begründet dies ins- besondere mit dem Erscheinungsbild des Testaments (im Vergleich mit ei- nem anderen Schriftstück des Verstorbenen), Unterschieden bei der Unter- schrift und den Umständen, unter denen die Testamente gefunden worden seien bzw. der Aufbewahrung des Testaments (Berufung S. 8 ff. Ziff. 8-18). Schliesslich moniert die Klägerin den vorinstanzlichen Schluss hinsichtlich der Urteilsfähigkeit des Verstorbenen. Die Vorinstanz lasse sich in die Irre leiten, dass das Delir begrifflich als "akutes Delir" bezeichnet werde. Es gäbe jedoch Fälle, bei denen sich ein solches über Tage anbahne. Das müsse auch beim Verstorbenen der Fall gewesen sein, da das angefoch- tene Testament ansonsten formal ganz anders dahergekommen wäre. Der Zeuge F._____ könne keine Angaben machen, ob es dem Erblasser am Morgen des 30. Oktober 2020 schlechter als zu anderen Zeitpunkten ge- gangen sei, denn diese beiden hätten sich nur sporadisch gesehen. Weiter verweist die Klägerin auf eingereichte Belege, insbesondere einen - 10 - Pflegebericht, woraus sich zwar nichts direkt zum Zustand des Verstorbe- nen am 24. Oktober 2020 ergebe, der aber Rückschlüsse darauf zulasse. Das Delir sei nicht regredient, sondern persistierend und massiv gewesen, sodass es sich bereits über Tage angebahnt haben müsse, was sich in der wirren Ausdrucksweise des Testaments zeige (Berufung S. 13 f. Ziff. 19- 22). 3. 3.1. Der Beweisführungsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 8 ZGB bzw. Art. 152 Abs. 1 ZPO gibt der beweispflichtigen Partei in allen bundesrecht- lichen Zivilrechtsstreitigkeiten einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, soweit entsprechende An- träge im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht gestellt worden sind (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 133 III 295 E. 7.1). Diese Bestimmungen schrei- ben jedoch dem Gericht nicht vor, mit welchen Mitteln es den Sachverhalt abzuklären hat, und sie schliessen namentlich die antizipierte Beweiswür- digung nicht aus. Wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebun- gen nicht geändert würde, ist der Beweisführungsanspruch nicht verletzt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; 130 II 425 E. 2.1). 3.2. Die Vorinstanz (E. 5.2.2 S. 22) stellte fest, der Wille des Erblassers, dass die Klägerin nichts von seinem Nachlass bekommen soll, sei mehrfach do- kumentiert und zudem kongruent mit dem offenbar belasteten Verhältnis der Klägerin zum Verstorbenen. Die Klägerin bestreitet den von der Vorinstanz festgestellten Willen des Erblassers nicht und mit Blick auf die Zeugenaussagen (act. 223 Rückseite, act. 226 Rückseite) ist dieser auch ausgewiesen. Es ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt hinsichtlich des Verhältnisses zwischen der Klägerin und dem Erblasser unrichtig festgestellt hat. Die Klägerin hat den Erblasser und ihre beiden anderen Geschwister im Zusammenhang mit dem Erbfall der Mutter eingeklagt (vgl. Klage, act. 12 Ziff. 18) und schreibt in ihrer Klage vor Vorinstanz von familiären Fehden (act. 20 Ziff. 6). Ferner ergibt sich das angespannte Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Erblasser unmiss- verständlich auch aus den persönlichen Eingaben der Klägerin vom 28. September 2024 (act. 302 ff., vgl. etwa "Wuttestamente" act. 303) so- wie 30. November 2024. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vor- instanz zur Abklärung dieser Frage keine Parteibefragung durchgeführt hat. 3.3. Wie nachfolgend in Erwägung 5.2 aufgezeigt wird, verletzt auch der Ver- zicht auf die Einvernahme von Dr. med. I._____ über den grundsätzlichen - 11 - Gesundheitszustand des Erblassers (Berufung S. 7 Ziff. 4) den Anspruch auf Beweis nicht. 4. 4.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht für eine letztwillige Verfügung, die der vom Gesetz vorgesehenen Form entspricht, die tatsäch- liche Vermutung für die Richtigkeit und Echtheit des Testaments. Diese Vermutung ist widerlegbar und es steht der Gegenpartei offen, Beweise oder Elemente vorzubringen, welche Zweifel an der Echtheit der Urkunde begründen. Bestehen solche Zweifel, ist die Echtheit der Urkunde von den Testamentsinteressenten (hier somit den Beklagten) zu beweisen (vgl. Ur- teile des Bundesgerichts 5C.70/2000 vom 17. Juli 2000 E. 3b; 5A_226/2019 vom 31. März 2021 E. 5 f.; BGE 80 II 302 E. 3 S. 309). Diese Rechtsprechung zur Authentizitätsvermutung von letztwilligen Verfü- gungen entspricht der allgemeinen Regelung in Art. 178 ZPO (vgl. BGE 143 III 453 E. 3.5 S. 360). Für die Bestreitung der Echtheit verlangt Art. 178 ZPO eine besondere Substantiierung. Eine pauschale Bestreitung der Echtheit genügt nicht. Die bestreitende Partei muss konkrete Umstände vorbringen, die beim Gericht ernsthafte Zweifel an der Echtheit der Urkunde hervorrufen (Urteile des Bundesgerichts 4A_540/2019 vom 15. Juni 2020 E. 5.1; 4A_380/2016 vom 1. November 2016 E. 3.2.2). Die Bedenken ge- gen eine Urkunde können sich aus ihr selbst wie auch aus der Person des Autors, seinem Umfeld oder den Umständen ergeben (WEIBEL, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 3. Aufl. 2025, N. 6 zu Art. 178 ZPO). Nur wenn es gelingt, solche ernsthaften Zweifel hervorzurufen, hat die beweisbelastete Partei den Echtheitsbeweis anzutreten (Urteile des Bundesgerichts 4A_540/2019 vom 15. Juni 2020 E. 5.1; 4A_380/2016 vom 1. November 2016 E. 3.2.2). Zum Echtheitsbeweis sind alle Beweismittel zugelassen, die das Gericht nach Art. 157 ZPO frei würdigt (WEIBEL, a.a.O., N. 10 zu Art. 178 ZPO). 4.2. Die letztwillige Verfügung vom 24. Oktober 2020 (Klagebeilage [KB] 11) zeigt – auch wenn sie mit zwei Stiften geschrieben worden ist – ein einheit- liches Schriftbild. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass diese Urkunde gesamthaft von einer Person verfasst wurde. Gegenteiliges wurde von den Parteien auch nie geltend gemacht, insbesondere auch nicht, dass der Text und die Unterschrift nicht vom gleichen Urheber stammen würden (vgl. Replik, wo nicht in Frage gestellt wird, dass die vorliegende letztwillige Verfügung grundsätzlich eine einheitliche Testamentsurkunde darstellt, act. 126 Ziff. 33). Hinsichtlich des Schriftbilds der letztwilligen Verfügung und anderen handschriftlichen Schreiben des Erblassers (KB 15; Klageant- wortbeilage des Beklagten 1 [KAB1] 10, 11; Klageantwortbeilage des Be- klagten 2 [KAB2] 5, 6) zeigen sich grundsätzlich keine massgeblichen - 12 - Differenzen. Als markant erweist sich etwa der Buchstabe "b", welcher in beiden letztwilligen Verfügungen ohne "Sporn" (vgl. "enterbt, "J._____", "betreten") geschrieben ist (vgl. KB 11, KAB2 6, vgl. auch KAB2 5). Auch der Schweif beim Buchstaben "g" etwa im Wort "Q._____" zeigt sich iden- tisch (KB 11, KAB2 6). Gleiches gilt hinsichtlich des Buchstabens "f" im Wort "Q._____": Der Querstrich erfolgt hier nicht links und rechts des Ab- strichs, sondern (eher ungewöhnlich) nur rechts davon (vgl. KB 11, KAB2 6, KAB1 10). Der Umstand, dass im von der Klägerin eingereichten Ver- gleichsschreiben des Erblassers das "V" in seiner Unterschrift einen ecki- gen Schweif als verzierendes Element hat ("Doppelknick", vgl. KB 15, vgl. weiter auch KAB2 6), sagt nichts über die Authentizität der Unterschrift aus. Denn offenbar hat der Erblasser dieses verzierende Element nicht immer gleich angebracht. So zeigt sich etwa in einem anderen vorliegenden Do- kument dieses Element nochmals etwas anders (vgl. KAB1 1 S. 9). Hin- sichtlich der Länge des Aufstrichs des Buchstabens "V" ist entgegen der Klägerin (Berufung S. 10 Ziff. 11) kein relevanter Unterschied zwischen den Dokumenten auszumachen. In der letztwilligen Verfügung vom 24. Oktober 2020 endet dieser Aufstrich gleich wie in einem der Vergleichsschreiben (KAB1 1 S. 9) an der oberen Schriftzeile und ragt damit in beiden Doku- menten ähnlich viel über den Buchstaben "S" hinaus. Sodann sind entge- gen der Klägerin beim Buchstaben "S" in Specht keine relevanten Unter- schiede in den verschiedenen vorliegenden Dokumenten erkennbar. Mit der Klägerin ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Unterschrift auf den ers- ten Blick merkwürdig anmutet, dass das Wort "[…]" mit zwei "c" geschrie- ben ist. Insoweit unterscheidet sich die in der letztwilligen Verfügung vom 24. Oktober 2020 vorliegende Unterschrift auch von allen Vergleichsdoku- menten (vgl. KAB1 1, KAB2 6). Dies ist jedoch derart offensichtlich, dass äusserst unwahrscheinlich erscheint, dass dieser Fehler einem Fälscher unterlaufen wäre. Im Übrigen sprechen sodann gerade die Gesamtum- stände, welche die Vorinstanz gemäss der Klägerin unbeachtet gelassen habe, für die Echtheit der vorliegenden letztwilligen Verfügung vom 24. Ok- tober 2020. Wie aus der Aussage des Zeugen H._____ (Anwalt des Erb- lassers) hervorgeht, hat sich der Erblasser im September 2020 über das Verfassen eines Testaments (beiläufig) erkundigt (act. 223 Rückseite). Es scheint daher naheliegend, dass der Erblasser danach – auch mit Blick auf seine Krebserkrankung mit am 5. Oktober 2020 nachgewiesenen Hirnme- tastasen (KB 3 S. 2) – ein solches eigenhändig verfasst hat, auch wenn er mit dem Anwalt auf dessen Vorschlag so verblieb, dass man dies nochmals zusammen anschaue (act. 223 [Rückseite] f.). Das Verfassen einer eigen- händigen Verfügung und deren Aufbewahrung im eigenen Haushalt, so wie das viele Personen machen, entspricht sodann offenbar auch dem Vorge- hen des Erblassers in der Vergangenheit (vgl. letztwillige Verfügung vom 14. Dezember 2019, KAB2 6) und erscheint entgegen der Klägerin (Beru- fung S. 12 Ziff. 16) nicht merkwürdig. Hinzu kommt, dass die Klägerin die Aussage der Zeugin G._____, zu welcher der Erblasser unbestritten ein gutes Verhältnis hatte, wonach der Erblasser zu dieser gesagt haben soll, - 13 - "wenn es ihm etwas gebe", solle sie bei der Mikrowelle schauen, er habe da etwas aufgeschrieben (act. 226 Rückseite), nicht rechtzeitig (substanti- iert) bestritt (act. 263). Die Klägerin blendet diese Aussage einfach aus. Wie der Stellungnahme der Klägerin vom 30. November 2024 zu entneh- men ist, stellt sie nicht in Abrede, dass das Testament von G._____ in der Wohnung des Erblassers gefunden wurde. Sie geht einfach davon aus, dass die Testamente nicht unter den angegebenen Umständen, sondern beim Aufräumen der Wohnung des Erblassers entdeckt worden sind (Stel- lungnahme der Klägerin vom 30. November 2024 S. 3). Der Inhalt der letzt- willigen Verfügung vom 24. Oktober 2020 stimmt ferner mit dem vom Erb- lasser gegenüber seinem Anwalt geäusserten Wunsch, wonach die Kläge- rin nichts erhalten soll (vgl. act. 223 Rückseite), überein. Nicht abschlies- send geklärt werden kann, weshalb der Erblasser am 24. Oktober 2020 im Vergleich zur letztwilligen Verfügung vom 14. Dezember 2019 (KAB2 6) ein inhaltlich praktisch identisches Testament verfasst hat. Dafür gibt es jedoch naheliegende Erklärungen: Es ist etwa denkbar, dass der Erblasser die letztwillige Verfügung vom 14. Dezember 2019 nicht mehr auffinden konnte, was zur Schilderung der Klägerin passt, der Erblasser sei ein Mes- sie gewesen (vgl. Stellungnahme der Klägerin vom 30. November 2024 S. 3). Hinsichtlich des Gesamterscheinungsbilds der letztwilligen Verfü- gung vom 24. Oktober 2020 – die Klägerin bezeichnet sie als "Sudel" – ist festzuhalten, dass dieses nicht markant von anderen Schreiben des Erb- lassers (vgl. KAB2 5 und 6) abweicht. Insoweit liegt somit kein Anhaltspunkt vor, dass der Erblasser nicht der Urheber der letztwilligen Verfügung vom 24. Oktober 2020 sein soll. Daran ändert nichts, dass der Erblasser durch- aus auch in der Lage war, Schreiben optisch ansprechender und sorgfälti- ger zu erstellen (vgl. KAB1 2). Schliesslich kann auch darauf hingewiesen werden, dass die Klägerin in persönlichen Eingaben an die Gerichte ver- schiedentlich darlegte, dass der Erblasser die sogenannten "Wuttesta- mente" geschrieben, aber dann wohl noch Gewissensbisse bekommen habe (act. 303, vgl. auch Stellungnahme der Klägerin vom 30. November 2024 S. 9 f.). Sie räumt dort implizit ein, dass das ganze Erscheinungsbild nicht derart ist, dass Zweifel am Urheber der letztwilligen Verfügung beste- hen. Mit Blick auf das Schriftbild in der letztwilligen Verfügung vom 24. Oktober 2020 insgesamt sowie auch unter Berücksichtigung der weiteren Umstände hat das Obergericht mit der Vorinstanz keine Zweifel hinsichtlich der Urhe- berschaft. Auch das Obergericht ist davon überzeugt, dass der Erblasser die letztwillige Verfügung vom 24. Oktober 2020 verfasst hat. Auf das von den Beklagten vorinstanzlich beantragte Schriftgutachten (vgl. Klageant- worten, act. 67 Rz. 45, act. 91) konnte daher verzichtet werden. 5. Strittig ist weiter, ob der Erblasser im Zeitpunkt, als er die letztwillige Verfü- gung vom 24. Oktober 2024 verfasst hat, urteilsfähig war. - 14 - 5.1. Die Vorinstanz (E. 5.1 S. 18 f.) hat die rechtlichen Grundlagen samt Recht- sprechung zu den Vermutungen betreffend die Urteils(un)fähigkeit zutref- fend dargelegt (vgl. Art. 16 ZGB; BGE 144 III 264 E. 6.1; Urteil des Bun- desgericht 5A_401/2022 vom 6. März 2023 E. 3.5 und E. 4.2). Darauf kann verwiesen werden. Hervorzuheben ist, dass grundsätzlich die Vermutung der Urteilsfähigkeit gilt. Die Vermutung der Urteilsunfähigkeit greift nur, wenn sich eine Person ihrer allgemeinen Verfassung nach zum Zeitpunkt der streitigen Handlung nachweislich in einem dauernden Schwächezu- stand gemäss Art. 16 ZGB befunden hat, der nach der allgemeinen Le- benserfahrung im Normalfall vernunftgemässes Handeln ausschliesst. 5.2. Die Klägerin macht in ihrer Berufung nicht mehr geltend, die bestehenden Erkrankungen des Erblassers vor dem Auftreten des Delirs (Krebserkran- kungen, Mangelerscheinungen, degenerative Krankheiten, Depression) hätten nachweislich zu einem dauernden Schwächezustand geführt, der vernunftgemässes Handeln ausgeschlossen hätte (Berufung S. 16 f. Ziff. 19 ff.). Insoweit sind die vorinstanzlichen Feststellungen nicht ange- fochten (vgl. auch Aussage des Anwalts des Erblassers, wonach ihm dieser im September 2020 einen normalen Eindruck gemacht hatte; act. 224). Die Klägerin meint jedoch, mit dem Erblasser müsse zwischen dem Verfassen der Vergleichsschreiben und der letztwilligen Verfügung vom 24. Oktober 2020 etwas passiert sein (Berufung S. 9 Ziff. 10). Sie ist unter Verweis auf den Pflegebericht der Auffassung, das Delir sei massiv gewesen und müsse sich über Tage angebahnt haben. Das habe sich in der wirren Aus- drucksweise des Testaments geäussert (Berufung S. 14 Ziff. 22). Der Erblasser hielt in der letztwilligen Verfügung vom 24. Oktober 2020 zwei Anordnungen fest: Zum einen "Enterbt ist A._____ und Familie" und zum anderen "kein Zugang zum […]". Er hat damit seinen nachgewiesenen Willen, wonach die Klägerin nichts bekommen soll, unmissverständlich ausgedrückt. Der Klägerin kann nicht gefolgt werden, dass hier eine wirre Ausdrucksweise vorläge. Insoweit liegt kein Anhaltspunkt vor, dass der Erblasser im Verfügungszeitpunkt urteilsunfähig war. Wie die Vorinstanz (E. 5.2.1 S. 20) zutreffend darlegte, gibt der Pflegebe- richt (KB 8) lediglich Auskunft über den Zustand und den Krankheitsverlauf des Erblassers ab dem 12. November 2020. Es ist daher nicht nachvoll- ziehbar, inwiefern sich daraus Rückschlüsse hinsichtlich der Urteilsfähig- keit bis zum 24. Oktober 2020 ziehen lassen sollen. Daran ändert nichts, dass sich ein Delir über Tage anbahnen kann, ist dies doch nicht die Regel, sondern kommt gemäss den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz nur in seltenen Fällen vor. Ferner ist auch dem Zeugen F._____, der am Morgen des 30. Oktober 2020 mit dem Erblasser noch frühstückte, dessen Haare schnitt und diesen zur medizinischen Therapie fuhr (act. 225), nichts - 15 - aufgefallen, das eine Urteilsunfähigkeit des Erblassers nahelegen würde. Vielmehr schilderte der Zeuge F._____, dass der Erblasser noch einen grossen Appetit gehabt habe und sie sich normal unterhalten hätten. Der Erblasser habe ihm einen guten und fröhlichen Eindruck gemacht (act. 225). Ferner haben die Beklagten zutreffend darauf hingewiesen (act. 70 Ziff. 54, act. 80), dass der Erblasser, der wegen des Delirs am 30. Oktober 2020 hospitalisiert wurde, auch schon am 29. Oktober 2020 in medizini- scher Behandlung war (vgl. KB 3 S. 5). Aus der fehlenden Reaktion sowie fehlenden Feststellungen des medizinischen Personals an diesem Tag muss geschlossen werden, dass diesen alsdann ein delirantes Zustands- bild nicht aufgefallen ist. Vor dem 30. Oktober 2020 und damit im Zeitpunkt der Erstellung der letztwilligen Verfügung ist somit kein anhaltender Schwä- chezustand beim Erblasser nachgewiesen, der ein vernunftgemässes Han- deln ausschloss. Die Vorinstanz durfte bei dieser Ausgangslage auf die Einvernahme von Dr. med. I._____ verzichten, ist doch nicht ersichtlich, dass dieser Angaben hätte machen können, welche am Beweisergebnis etwas ändern. 6. Die Berufung der Klägerin ist abzuweisen. Es kann daher offengelassen werden, ob die Klägerin die einzelnen Rügen in der Berufung vom 1. No- vember 2024 hinreichend substantiiert vorgebracht hat (vgl. Einwand der Beklagten 2, Berufungsantwort S. 3 ff.). 7. Die gestützt auf das Gebührendekret (§ 29 Abs. 1 GebührD) auf Fr. 4'600.00 festzusetzende obergerichtliche Spruchgebühr (§ 10 Abs. 1 VKD i.V.m. § 7 Abs. 1 GebührD) ist ausgangsgemäss der Klägerin aufzu- erlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr in identischer Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Zudem hat die Klägerin den Beklagten ihre zweitinstanzlichen Anwaltskos- ten zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Diese werden, ausgehend vom Streitwert im Berufungsverfahren von Fr. 54'844.65 und einer Grundentschädigung von 9'006.00 (§ 8 AnwT i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 AnwT), einem Abzug von 20 % gemäss § 6 Abs. 2 AnwT (keine Verhandlung), welcher durch einen Zuschlag von 10 % für eine zusätzliche Rechtsschrift (Stellungnahmen vom 25. bzw. 27. Feb- ruar 2025; § 6 Abs. 3 AnwT) teilweise kompensiert wird, einem Abzug von praxisgemäss 25 % gemäss § 8 AnwT (Rechtsmittelverfahren; nicht 20 % wie von der Beklagten 2 gefordert), einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer jeweils auf Fr. 6'768.60 festgesetzt (Fr. 9'006.00 x 0.9 x 0.75 x 1.03 x 1.081). - 16 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 4'600.00 wird der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, den beiden Beklagten für das Berufungsver- fahren jeweils eine Parteientschädigung von Fr. 6'768.60 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 54'844.65. - 17 - Aarau, 26. Juni 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Lindner Donauer