4. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 3'500.00 wird dem Kläger zu einem Drittel mit Fr. 1'167.00 und der Beklagten zu zwei Dritteln mit Fr. 2'333.00 auferlegt, aufgrund der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtpflege unter dem Vorhalt der späteren Nachzahlung (Art. 123 ZPO) aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen Drittel seiner zweitinstanzlichen Parteikosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 3'758.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), d.h. 1'253.00 zu bezahlen. Zustellung an: - 35 - […]