5.3. Der Kläger wird verpflichtet, an den Unterhalt der beiden Töchter bis zum 31. Januar 2030 jeweils 1/7 einer allfällig erhaltenen Gratifikation bzw. Bonuszahlung sowie an den von D._____ zwischen dem 1. Februar 2030 und dem 31. Januar 2032 1/6 einer allfällig erhaltenen Gratifikation bzw. Bonuszahlung jeweils innert 30 Tagen seit ihrer Auszahlung zu bezahlen. […] - 34 - 7. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden monatlichen (hypothetischen) Werten ausgegangen: