1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers werden die Dispositiv- Ziffern 4.5, 5.1, 5.2 und 7 des Entscheids des Bezirksgerichts Rheinfelden, Präsidium des Familiengerichts, vom 31. Juli 2023 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: " 4.5 (gestrichen) 5. 5.1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an den Unterhalt von C._____, geb. tt.mm. 2011, ab Rechtskraft der Scheidung bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (Art. 277 Abs. 2 ZGB), monatlich vorschüssig folgende Beiträge zu bezahlen: