12.2.2. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist gegenüber dem materiellrechtlichen Anspruch auf Bevorschussung der Prozesskosten subsidiär. Einem bedürftigen Ehegatten kann die unentgeltliche Rechtspflege daher nur bewilligt werden, wenn erstellt ist, dass der andere Ehegatte nicht in der Lage ist, einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen (BGE 142 III 36 E. 2.3, Urteil des Bundesgerichts 5A_811/2022 vom 21. Februar 2023 E. 3.1.2). Aufgrund der offensichtlichen mangelnden Leistungsfähigkeit des Klägers ist die Beklagte jedoch nicht darauf zu verweisen, ein Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses bei der ersten Instanz einzureichen.