12.2. 12.2.1. Die Beklagte beantragt, der Kläger sei zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von mindestens Fr. 4'000.00 zu bezahlen (Berufungsantwort Antrag Ziff. 2). Auf dieses Gesuch ist nicht einzutreten. Das Obergericht als Rechtsmittelinstanz für ist die Beurteilung dieses in die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Scheidungsgerichts fallenden gestellten Begehrens funktionell nicht zuständig (vgl. statt vieler: Entscheide des Obergericht des Kantons Aargau ZOR.2020.75 vom 5. Juli 2021 E. 4; ZSU.2023.33 vom 1. Mai 2023 E. 2.3).