Fr. 4'500.00 x 0.75 x 1.03 x 1.081). Der von der Beklagten zu ersetzende Drittel beläuft sich somit auf Fr. 1'253.00. - 32 - 12. 12.1. Der Kläger (Berufung Ziff. 4) beantragt für das Berufungsverfahren die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Infolge offensichtlicher Bedürftigkeit ist ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu gewähren und Rosa Renftle, Rechtsanwältin, Rheinfelden, als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.