11.3. Die Parteientschädigung des Klägers ist ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 4'500.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und d sowie Abs. 2 AnwT) unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) und Zuschlägen von insgesamt 20 % für die Eingaben vom 15. März 2024, 26. März 2024, 19. April 2024 und 15. Mai 2024 (§ 6 Abs. 3 AnwT) und des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und § 8 AnwT) sowie einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer auf (gerundet) Fr. 3'758.00 festzusetzen (= Fr. 4'500.00 x 0.75 x 1.03 x 1.081).