11. 11.1. Beim gegebenen Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten dem Kläger zu einem Drittel und der Beklagten zu zwei Dritteln aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte ist zudem zu verpflichten, dem Kläger einen Drittel seiner obergerichtlichen Parteikosten zu ersetzen (Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ZPO). 11.2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 3'500.00 festzusetzen (Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3, 8 und 11 Abs. 1 VKD), wovon der Kläger Fr. 1'167.00 und die Beklagte Fr. 2'333.00 zu tragen hat.