10.2. Ein allfälliger Bonus ist – wie der Überschuss – nach grossen und kleinen Köpfen auf die Berechtigten zu verteilen. Entsprechend den Berechnungen zuvor (vgl. E. 9.2.2 und 9.2.3 hiervor) ist der Bonus in den Phasen 1 bis 3 zu 4/7 dem Kläger und zu je 1/7 den Kindern zuzuteilen. Der Kläger ist damit zu verpflichten, in den Phasen 1 bis 3 jeweils 1/7 eines allfälligen Bonus an den Unterhalt der Kinder C._____ und D._____ zu bezahlen. In Phase 4 beträgt D._____ Anteil am Überschuss und damit auch am Bonus 1/6 (vgl. E. 9.2.4 hiervor). Der Kläger ist in dieser Phase zu verpflichten, 1/6 eines allfälligen Bonus an den Unterhalt von D._____ zu bezahlen.